Steuerprüfung bei Strafgefährdung

Steuerrecht

Tatentdeckung im Wege einer Außenprüfung

Der Selbständige oder Unternehmer wird unregelmäßig oder regelmäßig vom Finanzamt geprüft. Bei einer GmbH findet in der Regel eine turnusmäßige Pflichtprüfung statt. Selbständige und Freiberufler werden in der Praxis unregelmäßig geprüft. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich in der Regel über 3 – 4 Jahre.

Die Außenprüfung kann zwei Gründe zum Anlass haben:

1. Regelprüfung

oder

2. Außenprüfung wegen Vorliegens einer Kontrollmeldung des Finanzamtes

Hat der Steuerpflichtige während diesem Zeitraum unrichtige Angaben in seiner Buchhaltung bzw. Gewinnermittlung bzw. Bilanz und somit in den Steuererklärungen getätigt oder gar Steuereinnahmen nicht erklärt, liegt grds. eine Steuerhinterziehung vor.

Wurde die Prüfungsanordnung vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter ordentlich bekannt gegeben, kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr gestellt werden (sog. Ausschlussgrund).

Entdeckt der Prüfer während der Prüfung Unregelmäßigkeiten oder bestätigt sich der Vorgang der Steuerhinterziehung, ist er gesetzlich gezwungen, die Prüfung abzubrechen und umgehend eine Meldung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes (Bustra) zu tätigen. Dies muss er schon deswegen vornehmen, um nicht in Gefahr zu geraten, sich selbst im Rahmen einer sog. Amtsvereitelung bzw. Beihilfe zur Steuerstraftat strafbar zu machen.
In zeitlichem Abstand leitet sodann die Bustra das Steuerstrafverfahren ein oder wird die Steuerfahndung über einen gerichtlichen Beschluss tätig, z.B. im Wege eines Dursuchungsbeschlusses der Geschäftsräume und/oder Privaträume des Unternehmers.

Die Betriebsprüfung wird dann wieder reaktiviert und schließt die Außenprüfung ggfs. mit Hilfe der Ermittlungsbehörden ab. Danach erfolgt eine Weiterleitung des Prüfungsberichtes oder strafrechtlichen Ermittlungsberichtes an das Finanzamt, welches ggfs. die Änderungsbescheide über alle Jahre im Prüfungszeitraum erlässt. Binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Änderungsbescheide sind die Steuernachzahlungen samt laufender Zinsen an die zuständige Finanzkasse zu entrichten. Sodann erfolgt die Bekanntgabe des Bescheides über Hinterziehungszinsen. Damit wäre das Steuerverfahren über die geprüften Veranlagungen abgeschlossen.

Parallel dazu, wird das bereits eingeleitete Steuerstrafverfahren fortgeführt. Dies erfolgt entweder über die Bustra oder im Falle der Anklage durch die Staatsanwaltschaft im Wege eines gerichtlichen Strafverfahrens.

Unsere Empfehlung

Für den Fall, dass noch keine Prüfungsanordnung zugegangen ist, raten wir dringend an, eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung zu prüfen und im Falle, dass sich als zielführend zeigt, schnellstens zu erarbeiten, um diese vor Tatentdeckung beim Finanzamt einzureichen. Hier ist in aller Regel Eile geboten.
Wir haben uns im Bereich des Steuerstrafrechtes auch auf die Bearbeitung von strafbefreienden Selbstanzeigen spezialisiert.

Unser Beraterteam Steuerstrafrecht hat sich auch auf die Bearbeitung von Selbstanzeigen spezialisiert.

Für den Fall, dass die Prüfungsanordnung bereits ordentlich bekanntgegeben wurde, raten wir an, proaktiv mit dem Prüfer ins Gespräch zu gehen. Das bewirkt zwar ebenfalls den Abbruch der Prüfung samt Meldung an die Bustra mit Einleitung des Steuerstrafverfahrens aus dem o.g. Grund.
Allerdings gilt es jetzt sämtliche „Pluspunkte“ zu Gunsten des Beschuldigten und Steuerpflichtigen zu sammeln. Hierzu zählt in erster Linie das aktive Bemühen des Steuerpflichtigen, die Tat lückenlos aufzuklären, mit dem Ziel einer vollständigen Schadenswiedergutmachung. In der Praxis wirkt es sich sehr vorteilhaft für den Beschuldigten aus, wenn dieser dem Prüfer die Ermittlungszeit erspart, um die richtigen Einkünfte vollständig festzustellen.
Über diesen Weg besteht zudem die Möglichkeit, mit dem Prüfer zu verhandeln und sich bestenfalls im Ergebnis zu einigen. Der Prüfer hat die gesetzliche Handhabe, sollten Einnahmen nicht lückenlos überprüft werden können – weil es z.B. keine Rechnungen oder Zahlungsnachweise mehr gibt oder nicht vorgelegt werden können – die Einnahmen nach amtlichen Richtwerttabellen zu schätzen (sog. Sicherheitszuschlag).
Entscheidend ist, dass das Steuervolumen bis zum Bericht über die Außenprüfung so gering wie möglich festzusetzen sein wird. Dies kann z.B. über eine Schlussbesprechung mit dem Prüfer und der zuständigen Sachgebietsleitung der BP-Stelle erfolgen oder im Rahmen einer sog. tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt und der Bustra oder der Steuerfahndung.
Denn, sollte das Zahlenwerk im Prüfungsbericht fixiert sein, ist dieses regelmäßig richtungsweisend, teilweise sogar bindend - auch für die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren.

Wir bieten Ihnen hierbei neben der aktiven Strafverteidigung die Zusammenarbeit mit einem im Bereich des Steuerstrafrecht praxiserfahrenen Steuerberater an, der Sie richtig bis zum Ausgang der Betriebsprüfung (Ermittlungsphase) begleitet und bestmöglich berät.

Zudem bietet wir Ihnen über einen ebenfalls erfahrenen Strafverteidiger und Steuerberater die strafrechtliche Vertretung des Beschuldigten gegenüber der Bustra oder im Falle der Anklage im gerichtlichen Verfahren an. Hier geht es um eine mögliche Einstellung des Verfahrens oder im Falle einer Verurteilung, die Strafzumessung so niedrig wie möglich auszuhandeln oder zu erzielen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens sollte dann eine erfahrene Steuerberaterkollegin oder ein erfahrener Steuerberaterkollege Sie zukünftig in Ihrer Firma richtig und vollständig beraten, so dass die alten Fehler nicht wieder begangen werden.